Zwar verkauften wir in den letzten fünf Jahren 660.000 „Parke nicht auf unseren Wegen“-Aufkleber, diese helfen jedoch nur bei Autofahrern, die gegen die StVO verstoßen. Beim legalisierten Gehwegparken (das blaue Hochkant-Zeichen 315) helfen die Aufkleber natürlich nicht. Das schafft evtl. ein Hinweis an die Zuständigen, da ihre Anordnungen zum Gehwegparken nicht mehr dem Stand der betrffenden Verwaltungsvorschrift entsprechen.

Das Zeichen 315 StVO hat geänderte Verwaltungsvorschriften

Was muss die zuständige Behörde bei der Anordnung beachten?

In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht seit der Fassung vom 17. Juli 2009 zum Zeichen 315: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhl­fahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher Gehweg(rest) mindestens 2,20, in der Regel 2,50 Meter breit sein.

Die o.g. Einschränkungen und die Breitenangabe haben unseres Erachtens weitreichende Fol­gen, die bisher von den Verwaltungen nicht ausreichend gewürdigt wurden:

  • In vielen Kommunen sind die Gehwegbreiten spätestens nach der Anordnung des Geh­wegparkens unter dem in den Straßenbau-Richtlinien geforderten Mindestmaß von 2,20 Meter (Regelbreite 2,50 Meter) und entsprechen damit nicht den aktuellen Vorschriften für die anordnenden Behörden.
  • Die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau ist nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt. Daher werden die Gehwege wie auch die darunter liegenden Leitungen beschädigt, wenn dort das Parken von Kfz genehmigt wird. Ein wei­terer Verstoß gegen die aktuelle Verwaltungs­vorschrift.

Weitere Aspekte

Diese aktuellen Vorschriften sind auch ein gewichtiges Argument gegen das in vielen Kommunen praktizierte Tolerieren der Behörden des Falschparkens auf Gehwegen, solange Autofahrer eine bestimmte Passagenbreite („Restgehwegbreite“) freilassen. Dabei wird oft von 1,20 bis 1,50 Meter Breite als Richtwert für eine Duldung durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter ausgegangen.

In vielen Kommunen stehen auch die Bestimmungen der jeweiligen Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen einer Anordnung des Gehwegparkens entgegen: Insbesondere wenn das Parken auf unbefestigten Flächen zwischen den Bäumen zugelassen wird, verfestigt sich dort der Boden durch das Gewicht der Fahrzeuge so stark, dass die Wurzeln der Bäume darunter leiden. Das Verfestigen des Bodens wird in der Regel in den Verordnungen untersagt.

FUSS e.V. fordert daher die Kommunen auf, systematisch alle ihre Anordnungen zum Gehwegparken zu überprüfen und entsprechend rechtsfest anzupassen. Sonst könnten die Behörden bald wie bei der von ihnen verschlafenen Anpassung der Radwegebenutzungspflicht von ihren Bürgern vor den Verwaltungsgerichten vorgeführt werden. Versuchen Sie es doch vorerst mit einer Erinnerung!

Info:

Mehr Infos auf www.gehwege-frei.de > Rechtliches > Legalisiertes Gehwegparken bzw. Aktiv > Verwaltungen aktivieren

 

Dieser Artikel von Stefan Lieb ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 2/2014, erschienen. 

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