Das Dilemma

Einerseits macht eine gute Beleuchtung das Queren an Zebrastreifen sicherer, sowohl die Anlage selbst als auch die Fußgänger/innen werden besser erkannt. Andererseits kostet die Herstellung einer entsprechenden Beleuchtung im Durchschnitt ca. 10.000 €. In Städten mit vielen Zebrastreifen kann diese finanzielle Hürde dazu führen, dass bestehende entfallen.

Das droht derzeit z.B. in Trier, wo es mit rund 400 FGÜ bei rund 100.000 Einwohner/innen eine überdurchschnittlich hohe FGÜ-Dichte gibt. Dementsprechend sind auch die Nachrüstungskosten für die Beleuchtung besonders hoch: In Trier kämen bei richtlinienkonformer Ausleuchtung aller FGÜ etwa vier Millionen € zusammen. Die Stadt sieht sich daher aus finanziellen Gründen gezwungen, viele FGÜ aufzuheben.

Der Anlass

Seit 2013 überprüfen viele Städte ihren FGÜ-Bestand. Anlass ist eine schon 2009 veröffentlichte Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO). Diese geben nun ausdrücklich auch den Straßenverkehrsbehörden, die für die Anordnung von Verkehrsschildern und Markierungen zuständig sind, eine Verantwortung für die Einhaltung der Beleuchtungsvorschriften – auch bei bestehenden Altanlagen. Zuvor waren dafür nur die Straßenbaubehörden verantwortlich (Straßen-/ Tiefbauämter der Großstädte bzw. ansonsten i.d.R. die Straßenverwaltungen der Länder, z.T. auch der Kreise). Weil die StVO-Novelle von 2009 in Teilen ungültig war und erst 2013 rechts­sicher geheilt wurde, hat die geänderte Verwaltungsvorschrift oft auch erst seitdem volle Beachtung gefunden. Somit ist die Thematik derzeit vielerorts aktuell. Dennoch gibt es Behörden, die die Beleuchtungsnormen für bestehende FGÜ in ihrem Geltungsbereich mehr oder weniger ignorieren und auf eine Überprüfung der Beleuchtungsstandards verzichten.

Diese werden in den Grundsätzen von den schon seit 15 Jahren geltenden „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen 2001“ (R-FGÜ) des Bundesverkehrsministeriums definiert und in technischen Normen (DIN bzw. EN) präzisiert.

R-FGÜ 2001, Kap. 3.4 „Ortsfeste Beleuchtung“

  1. Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN 5044 [inzwischen DIN-EN 13201 „Straßenbeleuchtung“] und DIN 67 523 [„Beleuchtung von Fußgängerüberwegen“].
  2. Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden.
  3. Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein).
  4. Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe.
  5. Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ konstruktiv mit den besonderen Beleuchtungseinrichtungen des FGÜ zu verbinden.

Auch bei der Fahrbahn- und Gehwegausbildung entsprechen viele FGÜ nicht dem Stand der Technik (R-FGÜ 2001, RASt 2006, EFA 2002, H BVA 2011 / DIN 18040-3). Wenn die Um- bzw. Nachrüstung der Beleuchtung mit Umbauten der Verkehrsfläche kombiniert wird (z.B. Bodenindikatoren für Blinde und Sehbehinderte, Bordabsenkung auf 0 und/oder 3 cm und möglichst zusätzliche sicherheitserhöhende Elemente wie Mittelinseln, Teilaufpflasterungen und/ oder Gehweg­nasen, Herstellung von breiten Warteflächen), entstehen weitere Kosten von ca. 5.000 bis 20.000 €, bei Notwendigkeit von Grunderwerb noch mehr. Dann können sich Durchschnittskosten von ca. 25.000 € pro FGÜ ergeben, was eine weitere Reduzierung bestehender Anlagen zur Folge haben kann. Dabei wäre es nötig, viele neue anzulegen.

Vorschläge zur Diskussion

Nachfolgend Thesen und Lösungsvorschläge zur Diskussion von FUSS e.V.:

  • Grundsätzlich sollten alle FGÜ eine regelkonforme Beleuchtung erhalten.
  • Ausnahmen sind akzeptabel, wenn der Fahrzeugverkehr ohnehin gegenüber dem Fußverkehr wartepflichtig ist und der FGÜ das nur klarstellt. Das betrifft
    a) freie Rechtsabbieger an Dreiecksinseln (die wir jedoch generell kritisch sehen, v.a. wenn sie keinen FGÜ aufweisen) und
    b) Ausfahrten von Kleinen Kreisverkehrsplätzen (die gemäß der technischen Richtlinien [RASt 06] und FGSV-Merkblätter [2004] sowohl an den Ein- als auch Ausfahrten normalerweise immer einen FGÜ – möglichst mit Mittelinsel – oder alternativ eine Teilaufpflasterung aufweisen sollten, um die verwirrenden Vorrangverhältnisse zwischen Fuß- und Fahrverkehr eindeutig und leicht verständlich zu regeln, was mit FGÜ auch gleichzeitig fußgängerfreundlich ist).
  • Ausnahmen sind im Einzelfall ggf. ebenfalls akzeptabel, wo die Fahrzeuge eine Wartepflicht gegenüber anderen Fahrzeugen haben. Dies betrifft:
    c) FGÜ an Einfahrten von kleinen Kreisverkehrsplätzen (hier wäre ohne FGÜ der Fußverkehr übrigens wartepflichtig) und
    d) FGÜ parallel zur Hauptverkehrsstraße an unsignalisierten Knotenpunkten (hier gibt es ohnehin eine Wartepflicht für in die Nebenstraße abbiegende Fahrzeuge gegenüber dem Fußverkehr).
  • Voraussetzung für die Ausnahmen ist jeweils, dass die vorhandene Straßenbeleuchtung selbst den entsprechenden Straßenraumabschnitt im Gehweg- und Fahrbahnbereich gut ausleuchtet.
  • Zusätzlich sollte geprüft werden, ob Reflektoren am Boden aufgebracht werden können, um die Erkennbarkeit solcher nicht speziell beleuchteter FGÜ zu verbessern.
  • Blinklichter am Boden, die sich automatisch einschalten, wenn ein/e Fußgänger/in die Fahrbahn überquert („unterstützende Markierungsleuchtknöpfe“), sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht zu empfehlen. Sie können zwar Querungsvorgänge sicherer machen, jedoch auch das Gegenteil bewirken: Etwa wenn eine den Ortskundigen vertraut gewordenen Anlage in Einzelfällen versagt oder zu spät einschaltet, oder indirekt dadurch, dass die Aufmerksamkeit bei Ortskundigen abnimmt, wenn die Anlage bei einzelnen Querungen nicht blinkt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass sich das Risiko an FGÜ ohne Blinklicht vergrößert, weil ihre Wahrnehmung durch das Fehlen von optischen Impulsen bei Fahrer/innen, die solche gewöhnt sind, abnimmt.
  • Grundsätzlich sollte auf die Aufhebung von FGÜ verzichtet werden, auch wenn diese z.B. durch veränderte verkehrliche Rahmenbedingungen inzwischen nicht mehr unbedingt gerechtfertigt sind (z.B. weil seither Tempo 30 eingerichtet oder eine Ortsumfahrung gebaut wurde). Die Entfernung von FGÜ kann Unfälle verursachen, weil nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der bisherigen Nutzer/ innen die Veränderung nicht realisiert.
  • Wenn FGÜ im Einzelfall entfernt werden (müssen), sollten unbedingt alternative Querungsanlagen bereitgestellt und durch Informationen erläutert werden. In Frage kommen insbesondere Mittelinseln. Ganz wichtig ist es, dass die Markierungen nicht einfach umrissscharf ausgefräst oder sonst irgendwie abgelöst werden, weil entsprechende Spuren mit Zebrastreifenmuster zu Fehldeutungen bei den Fußgänger/innen führen können.
  • Verbleibende FGÜ sollten möglichst eine bauliche Ausführung nach Stand der Technik (R-FGÜ 2001, B BVA 2011, DIN 18040-3) erhalten, also Bodenindikatoren für Blinde und Sehbehinderte, eine „barrierefreie“ Bordabsenkung und möglichst zusätzliche sicherheitserhöhende Elemente wie Mittelinseln, Gehwegnasen oder Teilaufpflasterungen.
  • Da die Kommunen mit den Kosten oft überfordert sind und es gilt, die Sicherheit der Fußgänger und Fußgängerinnen zu verbessern und nicht zu verschlechtern, sollte der Bund ein entsprechendes Förderprogramm zur Nachrüstung und somit Bestandssicherung alter FGÜ auflegen (z.B. als „Konjunkturpaket“).

Generell ist zu bedenken: Die Anzahl der Querungsanlagen verbessert die Verkehrssicherheit in einer Stadt, mehr FGÜ wirken insgesamt positiv (vgl. Apel, Kolleck, Lehmbrock; Verkehrssicherheit im Städtevergleich, Berlin 1988). Der Abbau von Zebrastreifen wegen Nichteinhaltung der Beleuchtungsvorschriften kann sich somit als Bumerang in Bezug auf die Verkehrssicherheit erweisen.

Übrigens: Eine Mittelinsel als Zusatz zu einem FGÜ macht diesen auch fahrzeugfreundlicher – und ermöglicht die FGÜ-Anwendung auch bei höheren Kfz-Mengen.

In Kürze:

Die technischen Normen stellen hohe Anforderungen an die Beleuchtung von Zebrastreifen. Die ggf. nötige Aufrüstung bestehender Zebrastreifen kostet manchen klammen Kommunen zu viel. Die Verantwortlichen wollen häufig lieber den Zebrastreifen abbauen. FUSS e.V. wünscht sich möglichst viele Zebrastreifen. Um das zu erreichen, können an bestimmten Stellen Abstriche beim Beleuchtungsniveau erwogen werden, meint FUSS und stellt seine Thesen zur Diskussion.

Wir bitten Sie um Meinung, Ergänzungen, Korrekturen und Hinweise an info@fuss-ev.de


Dieser Artikel von Arndt Schwab ist in MobiLogisch, der Zeitschrift für eine nachhaltig bewegte Welt, Heft 3/2016, erschienen.
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