Mülltonnen-Ärger auf dem Gehweg. Muss das sein?

Mülltrennung und verlässliche Müllabfuhr sind ein Qualitätsmerkmal im Alltag deutscher Kommunen. Doch das Bereitstellen der Abfallbehälter fürs Leeren hat ein hohes Konfliktpotential. Denn sie stehen vielerorts im Wege.

Die Abfallwirtschaft ist ein komplexer und stark bürokratisierter Organismus im Zusammenwirken von Kommunen, Wirtschaftsunternehmen, Grundstückseigentümern und Bürgern (1). Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis hat eine Abfallsatzung (2) mit Regelungen bis ins kleinste Detail. Doch die Bestimmungen, wo im Holsystem die Müllbehälter zur Leerung aufzustellen sind, werden oft sehr knapp und vage gehalten. In der Stadt Hanau werden die Abfälle „am Grundstück“ abgeholt (Satzung § 4). Der Landkreis Rostock verlangt die Bereitstellung „an der nächsten öffentlichen Straße“ (§ 9). Zur „Straße“ gehören jedoch sehr unterschiedliche Flächen: „die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten; (…) und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper“, beispielhaft definiert im Straßengesetz von Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 (3).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt: „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken … sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.“ § 19 KrWG (4). Diese Bestimmung stellt klar, dass die Abfallbehälter auf den Grundstücken, also nicht im öffentlichen Raum, zu platzieren und von dort durch die Entsorgungsunternehmen abzuholen sind. Dieses Prinzip lässt sich jedoch nicht immer und überall umsetzen. Wie ist die Realität?

Das Bring-System – also die Selbstanlieferung von Wertstoffen zu öffentlichen Depotcontainerstandorten oder Recyclinghöfen – erzeugt kaum Gefährdungen für die Gehwege. Die Probleme entstehen im Holsystem, das zwischen Vollservice und Teilservice bei der Sammlung von Abfällen privater Haushaltungen unterscheidet. Was wir kritisch wahrnehmen, sind die Auswirkungen des Holsystems im Teilservice: Die Abfallbehälter werden durch die Müllwerker nicht vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt, sondern durch die Eigentümer irgendwo davor zur Leerung bereitgestellt.

Hauptopfer des Teilservice: der Gehweg

Die Satzungen zeigen sehr unterschiedliche Herangehensweisen. Die Stadt Erfurt strebt das einvernehmliche Festlegen geeigneter Bereitstellungsplätze an, benennt als Alternative jedoch einzig den Gehweg (§ 10): „… auf dem Übernahmeplatz bereitzustellen. Soweit die Stadt keinen anderen Übernahmeplatz genehmigt bzw. festgelegt hat, ist dieser auf dem Gehweg direkt vor dem anschlusspflichtigen Grundstück. Als Gehweg gilt dabei auch ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist …“ Die Stadt Marburg regelt schlicht: „… dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrzeiten auf dem Bürgersteig aufgestellt werden.“ (§ 14)

Primärer Standort in Braunschweig ist ausdrücklich das Grundstück, öffentliche Flächen sind nachrangige Ausnahmen. Teilservice gibt es nur für die Behälter des Dualen Systems. § 15 legt fest: „Wertstoffbehälter sind … grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück bereitzustellen. Sollte dies dem Grundstückseigentümer nicht möglich oder zumutbar sein, können die Wertstoffbehälter auf dem Gehweg bereitgestellt werden. Für den Fall, dass der Gehweg eine Breite von 2,00 m oder weniger aufweist, müssen die Behälter an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Falls kein Gehweg vorhanden sein sollte, können die Wertstoffbehälter auf der Fahrbahn vor dem Grundstück statt auf dem Grundstück bereitgestellt werden.“

Hier wird der Gehweg geschützt und ausdrücklich auch die Fahrbahn als Stellfläche legitimiert. Die Fahrbahn als Bereitstellungsort ist also keinesfalls tabu, wie auch der Landkreis Augsburg zeigt:

Dieser priorisiert als Aufstellort Grundstückseinfahrten und danach Gehwege (wobei eine verbleibende Durchgangsbreite von 90 cm inakzeptabel ist!). Als letztmöglicher Stellplatz wird der Rinnstein, also die Fahrbahn, festgelegt.

Der Kreis Bergstraße regelt in seiner Satzung: Die Abfallbehälter sind „‒ soweit keine Gehwege vorhanden sind ‒ am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen … Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und     vertretbar beeinträchtigt werden. (§ 17) Der Schluss liegt nahe, dass tatsächlich das Aufstellen auf der Fahrbahn gemeint ist.

Vollservice: Tonnentransport zwischen Dauer-Standort und Abfallfahrzeug

Vollservice bedeutet: Die Mitarbeiter auf den Entsorgungsfahrzeugen bringen die auf den Grundstücken dauerhaft stehenden Tonnen zu den Fahrzeugen und zurück. Bedingung sind in der Regel maximale Entfernungen von 15 m, vereinzelt bis zu 30 m. Diese Entsorgungsform entbindet die Grundstückseigentümer von der Bereitstellungspflicht und vermeidet die ständig wiederkehrende Gefahr der Blockierung der Gehwege und anderer Flächen im Seitenraum, meistens der Radwege.

Zahlreiche Kommunen, besonders Städte, arbeiten nach der Vollservice-Methode (z. B. Berlin und Karlsruhe) oder bieten diese kostenpflichtig an (z. B. Augsburg und Cottbus). Großenteils gilt diese Lösung aber nicht für alle Abfallarten und nicht flächendeckend. Die Stadt Bonn z. B. sammelt nur Restabfall im Vollservice ein (§ 10). Anwendung findet auch das Kombi-Modell, z. B. in Dresden und in Frankfurt a. M.: Bei satzungskonformen Stellplätzen auf den Grundstücken wird im Vollservice kostenfrei entsorgt, bei Situationen mit höherem Aufwand, z. B. durch längere Transportwege, kann der Vollservice gegen Zusatzgebühren erfolgen. Die Art des Service kann auch von der Behältergröße abhängen: In Brandenburg/Havel wird ab 240-l-Behältern im Vollservice entsorgt (§ 10). Landkreise bieten eher keinen Vollservice an, auch nicht gegen Extragebühr. Wenn dort im Teilservice die automatisierte Seitenladertechnik eingesetzt wird, entstehen zwar weniger Personalkosten, doch mehr Gehwegblockaden (Abb. 1).

Auch Sperrmüll wird teils im Vollservice eingesammelt. Berlin ist rigoros: die „Bereitstellung von Sperrmüll auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet“, der Sperrmüll muss „in der Wohnung oder auf dem Grundstück bereitgestellt werden“ (§ 20). Die Stadt Duisburg bietet für die Abholung von Sperrgut einen entgeltpflichtigen Heraustrageservice an, wenn die Bereitstellung „an geeigneter Stelle an einer mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße“ nicht erfolgen kann (§ 11).

Die Vorteile des Vollservice scheinen offensichtlich, wenngleich er höhere Kosten verursacht. Gewinner ist jedoch die Allgemeinheit. So hält Karlsruhe den Vollservice für die Kernstadtbereiche „aufgrund des hohen Fußgängeraufkommens, der Vielzahl an Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben sowie zur Wahrung eines repräsentativen Stadtbildes“ für erforderlich. (6)

Für die Funktionsweise des Vollservice sind die Ausgestaltung der Standorte auf den Grundstücken und die Zugänglichkeit entscheidend. Eine wichtige Forderung erhebt Leverkusen: „Bei der Bebauung von Grundstücken, bei Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Grundstücksteilen … ist bereits bei der Planung die Anlage von ausreichend Standplätzen für die erforderlichen Abfallbehälter – einschließlich absehbarer Erweiterungsflächen für Belange der Abfallwirtschaft – vorzusehen.“ (§ 18)

Manche Kommunen behalten sich Zwangsmittel einzusetzen vor, um die satzungsgemäße Beschaffenheit des Standplatzes für die Abfallbehälter durchzusetzen, so z. B. Berlin (§ 28). Wenn auf den Grundstücken kein Platz ist, ermöglichen einige Kommunen im Rahmen der Sondernutzung, Standorte im öffentlichen Straßenraum einzurichten (z. B. Braunschweig und Magdeburg). Im Genehmigungsverfahren können Behörden gewährleisten, dass diese Dauer-Standorte keine Gehwege einschließen, Fußgänger und der Fahrverkehr nicht behindert und außerdem durch ihre Gestaltung dem Straßen- und Stadtbild angepasst werden.

Eine kostensparende Methode ist die Anlage von Sammelplätzen auf dafür geeigneten öffentlichen Flächen. Das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) regelt: „Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.“ (§ 11) In diesem Sinne gilt in Bielefeld: „Die Stadt kann zentrale Abfallsammelstellen für Restmüll, Wertstoffe und ggf. Sperrgut für angeschlossene Grundstücke festlegen, soweit dies insbesondere aus rechtlichen, baulichen oder technischen Gründen notwendig ist. Abfallerzeugerinnen und -erzeuger sowie Abfallbesitzerinnen und -besitzer haben den auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Abfall zu den zentralen Sammelstellen zu bringen.“ (§ 8)

Kommunale Sammelplätze sind leider unbeliebt

Bei den Grundstücksbesitzern stoßen sie eher auf Ablehnung, da längere Wege mit den im vollen Zustand mitunter sehr schweren Tonnen bewältigt werden müssen. Allgemein wird jedoch eine Strecke von bis zu 150 m für zumutbar gehalten, so einschlägige Gerichtsurteile. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befand, dass kein Verstoß gegen das Holsystem vorliege, wenn die Bereitstellung der Abfallbehälter an einem grundstücksfernen Ort angeordnet werde (Beschluss vom 29.10.2018 – 20 ZB 18.957). Differenzierter ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig, das auf mögliche soziale Härten verweist und das Anbieten von Alternativen wie einen kostenpflichtigen Holdienst für angemessen hält (Beschluss vom 18.10.2021, Az. 6 B 42/21).

Solche Sammelstellen können beispielsweise auf der Fahrbahn eingerichtet werden, auf Fahrzeug-Parkflächen, gekennzeichnet durch eine Hinweistafel und ein (zeitlich begrenztes) eingeschränktes Halteverbot. Diese Verfahrensweise wäre im übergeordneten Gemeinschaftsinteresse, ähnlich der Anordnung von Stellflächen für Fahrbüchereien oder mobile Verkaufswagen im Tourenverkehr.

Auch eine Kombination mit Dauerstellflächen von Depot-Wertstoffcontainern ist vorteilhaft und durchsetzbar, wie Bergisch-Gladbach zeigt. (7) Viele Kommunen scheuen aber diesen Lösungsweg, da solche Sammelplätze oft mit illegalen Müllablagerungen und Verunreinigungen verbunden sind. Er findet deshalb großenteils nur Anwendung, wenn sehr schmale Straßen oder Stichstraßen von den Müllwagen nicht befahren können bzw. temporär z. B. bei Straßensperrungen infolge längerer Bauarbeiten.

Die Crux mit dem Zurückholen

Der Gehweg ist offensichtlich in einer Sandwich-Position, und das Konfliktpotential ist vielen Kommunen bewusst. Die Stadt Hagen appelliert an ihre Bürger „darauf zu achten, dass Rollstühle, Rollatoren oder auch Kinderwagen auf den Gehwegen die ‚Mülltonnen-Hindernisse‘ passieren können.“ (8)

In fast jeder Satzung ist zu lesen, Fußgänger und Fahrzeuge dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Jede Satzung enthält auch die Aufforderung, die Bereitstellung von Abfallbehältnissen ausschließlich im bekannt gegebenen Zeitfenster vorzunehmen, das z. B. in Groß-Gerau bereits um 16:00 Uhr am Vortag beginnt und morgens 06:00 Uhr endet (§ 8). Nach der Leerung sind die Behälter stets unverzüglich vom öffentlichen Straßenraum zurückzuholen. Die Pflicht des „unverzüglichen“ Zurückholens bekräftigt z. B. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (10.10.2024, Az. 8 L 615/24) wobei dies eine Frist „bis spätestens 20:00 Uhr nach der Leerung“ beinhalte. Viele Satzungen listen bei den zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten den Verstoß gegen dieses Räumungsgebot auf. Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 32 StVO „Verkehrshindernisse“. Danach ist es verboten, „Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat klargestellt, dass auch Mülltonnen solche Hindernisse darstellen können (Beschluss vom 11.12.2012, Az. 4 K 484/12.KO). Wünschenswert erscheinen Kontrollen durch die Ordnungsämter und Sanktionierungen auf Grundlage des Bußgeldkatalogs (besonders nach Tatbestand Nr. 132600). Dies scheitert jedoch weitgehend am Personalmangel. Darauf verweist z. B. die Stadt Leipzig, die 2023 in keinem Fall Verwarngelder erhob (9).

 

Fazit:

Das Tonnen-Ärgernis kann durchaus vermindert werden:

  1. Ausbau der Abfallentsorgung im Vollservice.
  2. Erweiterung kostenfreier Selbstanlieferungen in den Wertstoffhöfen.
  3. Einschränkung der Behälterbereitstellung über Nacht.
  4. Ahndung der Verstöße gegen die Pflicht des unverzüglichen Zurückholens der Abfallbehälter.
  5. Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen zu den Konsequenzen für die Verkehrssicherheit (besonders für den Fuß- und Radverkehr) und das Stadtbild.
  6. Durchführung von Modellversuchen für das Einrichten multifunktionaler Sammelplätze und für Anreize in den Gebührenordnungen.
  7. Regelungen in den Landesbauordnungen zur Anlage von Müllplätzen und Zufahrtmöglichkeit von Müllwagen.

 

Autor: Werner Hartig

Anmerkungen

1 Der Autor dankt den Stadtverwaltungen von Braunschweig und Magdeburg für die Gespräche und dem Landkreis Friesland für die Fotogenehmigung (Abb. 1).

2 Die zitierten Satzungen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kommunen zu finden.

3 www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StrGBW1992pP2

4 Zitierte Gesetze finden sich in der Regel auf den Internetseiten der Landesregierungen unter →Abfallwirtschaft

5 www.awb-landkreis-augsburg.de/aktuelles/aha-so-stellt-man-seine-tonne-richtig-bereit

6 tsk.karlsruhe.de/aktuelles/neuordnung-des-vollservice→Flyer

7 in-gl.de/2020/09/09/muellabfuhr-faehrt-nicht-mehr-alle-strassen-an/

8 www.hagen-atw.de/Aktuelles/Wie-steht-meine-Muelltonne-richtig.html?

9 www.gruene-fraktion-leipzig.de/beitrag/anfrage-muelltonnen-auf-gehwegen.html

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