Gehwegparken: Neues Recht, neue Info-Schrift

Auch für Fußgänger enthält der neue Bußgeldkatalog interessante Regelungen, muss doch „in Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen dem Problem des unzulässigen Haltens oder Falschparkens auf den für den Fuß- oder Radverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen effektiv begegnet werden“ (Begründung zur StVO-Novelle). Dies geschieht durch eine massive Anhebung der Strafen für illegales Gehwegparken.

Neue Strafen für Gehwegparker

Das Parken auf Gehwegen, auch mit nur zwei Reifen, war schon immer verboten – überall, außer es wurde durch das entsprechende Verkehrszeichen explizit erlaubt. In der Vergangenheit jedoch war illegales Gehwegparken ein geringfügiger Verkehrsverstoß, der von Autofahrern als Kavaliersdelikt und von Ordnungsämtern als zu vernachlässigende Bagatelle eingestuft wurde. Mit dem neuen Bußgeldkatalog ist seit November das verbotene Parken auf Gehwegen jedoch ein schwerer Verkehrsverstoß geworden.

Der so genannte Grundtatbestand, also das kurze, nicht behindernde Parken auf einem Gehweg, wurde von 20 € auf 55 € verteuert. Dies ist immer noch eine wenig abschreckende Größenordnung, zumal sie durch einfaches Überweisen des Verwarnungsgelds erledigt ist. Genau aus diesem Grund wurde mit 55 € die Obergrenze für Verwarnungsgelder durch den neuen Bußgeldkatalog maximal ausgeschöpft.

Bei Behinderung ein Punkt

Längeres Parken (über eine Stunde), behinderndes Parken und gefährdendes Parken, also die so genannten „qualifizierten“ Verstöße, kosten ab 70 € aufwärts. Jeder über den einfachsten Fall hinaus gehende Parkverstoß überschreitet die Verwarnungsgeldgrenze. Dann ist keine Verwarnung mehr möglich, sondern es muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden. Dazu gehört auch, dass für diese Verstöße ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen wird. Notorische Falschparker kommen deshalb in Gefahr, ihren Führerschein zu verlieren (bei acht Punkten) oder teure Aufbauseminare besuchen zu müssen (Fahranfänger schon nach zwei Parkverstößen).

Besonders tief ins Portemonnaie wird gegriffen, wenn mit Absicht falsch geparkt wurde. Das nennt sich im Behördendeutsch „Vorsatz“ und führt automatisch dazu, dass das Bußgeld schlicht verdoppelt wird. Leser werden sich nun wundern, ob es überhaupt Parksünder gibt, die „versehentlich“ auf einem Gehweg parken. Darauf antwortete das Oberlandesgericht Düsseldorf schon 1995: „Parken auf dem Gehweg kann in der Regel nur vorsätzlich begangen werden.“ Das heißt also, fast alle Gehwegparker müssen wegen Vorsatz mit dem verdoppelten Bußgeld bestraft werden.

Wer behindernd auf einem Gehweg parkt, muss in Zukunft mit einem Bußgeld von €140 und einem Punkt in Flensburg rechnen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die Funktion des Gehwegs durch das parkende Auto eingeschränkt ist. Und das ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW bereits dann der Fall, wenn sich zwei Rollstuhlfahrer nicht mehr problemlos begegnen können.

Kein stillschweigendes Dulden mehr

Erhebliche Konsequenzen hat diese Neuregelung nicht nur für die Bußgeldbehörden der Kommunen, sondern vor allem auch auf die Arbeit der Verkehrsaufseher auf der Straße. Gern, und in vielen Städten dauerhaft, wurden Gehwegparker bisher ignoriert und die Verstöße als Bagatellen betrachtet. Dabei wurde mit dem Opportunitätsprinzip argumentiert, welches bei geringfügigen Verstößen der Behörde das Ermessen zugestand, ob und wie ein Vergehen verfolgt werden soll.

Genau diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gesetzt. Längeres oder behinderndes Gehwegparken fällt nun schon allein durch die Bußgeldhöhe nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze. Hinzu kommt, dass es zusätzlich mit Punkten in Flensburg bestraft wird, also die Verkehrstüchtigkeit des Autofahrers angezweifelt wird. Statt sich um abgelaufene Parkscheine zu kümmern, sind Verkehrsaufseher nun gezwungen, für funktionierende Gehwege zu sorgen.

Lange eingeübte Verfahrenswege in der Verwaltung, aber auch in der Politik und in der Polizei müssen nun auf den Prüfstand. Schwere Verkehrsverstöße, die sogar mit Punkten in Flensburg belegt sind, müssen zwangsläufig verfolgt und bearbeitet werden. Gern vorgebrachte Argumente für das Gehwegparken wie „Parkdruck“ sind für die Verkehrsüberwachung nicht mehr relevant, sondern stellen jetzt die Politik vor die Aufgabe, verträgliche Lösungen finden zu müssen.

Fahrtenbuch und Nachschulung

Wird in Zukunft im Sinne der neuen Bußgeldverordnung vorgegangen, wird es eine Vielzahl von Bußgeldverfahren für Falschparker geben. Es wird auch eine Vielzahl von Haltern geben, die sich „nicht erinnern können“, wer das Auto da hin gestellt hat. Und es wird Haltern schmerzlich bewusst werden, dass sie dann ein Fahrtenbuch führen müssen, denn diese Maßnahme der Straßenverkehrszulassungsordnung ist bei Verstößen mit Punkten zulässig und angemessen, wie viele Gerichte klargestellt haben.

Da die meisten ertappten Falschparker damit argumentieren, sie hätten das Verbot gar nicht gekannt, sollten Polizei und Ordnungsämter noch einmal §48 StVO genau studieren. Darin geht es um einen verpflichtenden Verkehrsunterricht, der laut VGH München verordnet werden kann, wenn einem Verkehrsteilnehmer die Vorschriften zum Parken nicht „hinreichend geläufig“ sind. Zur Nachschulung müssen auch Fahrzeughalter, wie die Verwaltungsvorschrift eindeutig sagt.

Erlauben selten eine Option

In Gegenden mit einer hohen Dichte an Gehwegparkern werden die neuen Regelungen bei Bürgern und Politik zu einem einfachen Reflex führen: Bitte, bitte, das Gehwegparken per Verkehrsschild erlauben! Straßenverkehrsbehörden tun deshalb gut daran, sich vorzubereiten und die Verwaltungsvorschriften zum Verkehrszeichen 315 intensiv zu studieren. Wichtig ist vor allem dieser Satz: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ Wo also weniger als 2,20m Breite für den Rest-Gehweg bleiben, darf Gehwegparken unter keinen Umständen erlaubt werden.

Broschüre „Parken auf Gehwegen“

Da die oben vorgestellten Regelungen entweder neu greifen oder in vielen Behörden unbekannt sind, ist es nötig, ein neues Bewusstsein zu wecken. Gerade im Bereich des Gehwegparkens bestehen nicht nur bei Autofahrern, sondern auch bei Politikern, Fußgängern und in der Verwaltung teils erhebliche Wissenslücken über die rechtlichen Regelungen und Möglichkeiten.

Damit in Zukunft „dem Problem des Falschparkens auf den für den Fußverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen“ effektiv begegnet werden kann, wie es die eingangs zitierte Begründung fordert, muss dieses Wissen aufgefrischt werden. Aus diesem Grund haben wir eine ausführliche Broschüre zusammengestellt, welche sich diesem Thema detailliert annimmt.

In der 50-seitigen Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“, die von fuss-ev.de kostenlos heruntergeladen werden kann, wird nicht nur erklärt, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt oder verboten ist und wo es erlaubt werden kann. Wir beschreiben auch kommunale Lösungsstrategien und befassen uns ausführlich mit den Konsequenzen illegalen Gehwegparkens.

Allgemeinverständlich und nachvollziehbar stellen wir den Verantwortlichen in Politik und Verwaltung anhand von Vorschriften und Gerichtsurteilen vor, wie sie nun gefordert sind, das in vielen Kommunen übliche Gehwegparken wirksam zu unterbinden. Ähnlich wie unsere Fachbroschüre über rechtliche Planungsgrundlagen „Geh-rechtes Planen und Gestalten“ ist auch die neue Broschüre betont sachlich gehalten, damit sie von den zuständigen Sachbearbeitern und Politikern als neutrale Arbeitsgrundlage verwendet werden kann. Wir hoffen, dass sie in den nächsten Monaten auf möglichst vielen Schreibtischen landet.

Informationsmaterial:


Parken auf Gehwegen – Problematik – Rechtslage – Handlungsbedarf

Parken auf Gehwegen - Problematik - Rechtslage - Handlungsbedarf

Die Datei können Sie hier kostenlos herunterladen.


Parken auf Gehwegen – Sanktionen ab 2022

Parken auf Gehwegen – Sanktionen ab 2022

Die Datei können Sie hier kostenlos herunterladen.


Dieser Artikel von Dietmar Rudolph ist in MobiLogisch, der Zeitschrift für eine nachhaltig bewegte Welt, Heft 04/2021, erschienen.
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