In mobilogisch 3/20, S. 32f. wurde ein neuer Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministers Herrmann vom Mai d.J. vorgestellt. Dessen Quintessenz ist, dass Kommunen sich nicht auf das „Opportunitätsprinzip“ berufen dürfen, wenn sie Falschparken nicht ahnden.

Der Erlass stützt sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 30. Juni 2017 (Az. 5 K 902/16.NW), das besagt, dass falsch parkende Fahrzeuge regelmäßig abzuschleppen sind, „wenn das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen.“ Solange es kein anderslautendes Urteil gibt, ist dies die geltende Rechtslage.

Dieser Artikel fasst die (verwaltungs-)rechtlichen Vorschriften zum Gehwegparken zusammen, behandelt den Umgang der Ordnungsämter in ausgewählten Städten mit Falschparkern, stellt Ansätze für Parkkonzepte vor und zeigt auf, was man gegen Falschparker tun kann.

Die Vorschriften zum Gehweg­parken in StVO und VwV-StVO

Leider steht nirgendwo in der StVO explizit ein Satz wie „Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Kfz ist nicht gestattet.“ Das Fehlen eines solchen Satzes dient Falschparkern oft und gerne als Ausrede. Gemäß den im Folgenden zitierten Paragrafen der StVO ist Gehwegparken allgemein verboten: § 2 Abs. 1 StVO sagt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Im Einzelfall kann Gehwegparken durch die Behörden gestattet werden. Grundlage hierfür ist § 12 (4a) StVO: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.“

Legalisiertes Gehwegparken wird durch Zeichen 315 StVO oder durch eine einfache Parkflächenmarkierung angezeigt. Die Bedingungen für die Zulassung des Gehwegparkens stehen in der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 StVO; sie sind sehr strikt gefasst: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ [1]

Für das legalisierte Gehwegparken ohne Zeichen 315 ist eine Parkflächenmarkierung vorgeschrieben. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen soll nur ausnahmsweise erfolgen, etwa dort, „wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.“ Im Übrigen gelten die Bedingungen zu Z. 315 mit dem Zusatz, dass „die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind.“ [2]

Städte: Rechtsbruch hui, Anzeigen pfui

Es ist Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden, Verstöße gegen Parkverbote zu sanktionieren. Aber viele weigern sich in Einzelfällen oder grundsätzlich in bestimmten Straßen und Quartieren. Sie begründen das mit dem „Opportunitätsprinzip“, nach dem Ordnungswidrigkeiten nicht in jedem Fall verfolgt werden müssen. Allerdings legen sie dies sehr weit – und, gemäß dem o. a. angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt – zu weit aus, wenn sie wegen „Parkdrucks“ Falschparker auf einzelnen Gehwegen oder gar in ganzen Stadtteilen grundsätzlich unbehelligt lassen.

Politik und Verwaltung zeigen sich oft erfinderisch, wenn es darum geht, Falschparker nicht zu belangen. Die folgenden Beispiele dazu sind dem Beitrag „Falschparker: Aktives Land, mauernde Städte“ auf www.fuss-ev.de entnommen:

In Frankfurt am Main rechtfertigt Oberbürgermeister Peter Feldmann 2019 das chronische Falschparken auf Gehwegen so: „In einzelnen Bereichen liegt … ein so hoher Parkdruck durch die Anwohnerinnen und Anwohner vor, dass die Interessen der zu Fuß Gehenden nicht mit letzter Konsequenz durchgesetzt werden können.“ Davon behinderte Fußgänger müssten das hinnehmen, habe der Magistrat beschlossen: „Das Interesse der Anwohner an Parkmöglichkeiten kann bei dieser Ermessensabwägung nicht unberücksichtigt bleiben.“

Mutige Bürger gegen rechtswidrige Anordnungen von Gehwegparken

Andere Städte lassen nicht nur Falschparker in Ruhe, sondern attackieren eigene Bürger, die den Ämtern Rechtsbrüche mitzuteilen. Ordnungsamts-Leiter Helmut Loris aus Leipzig teilte einem lästigen Bürger mit, Anzeigen seien „nur eine Anregung an die Verwaltungsbehörde“ und dürften „nicht der Regelfall sein“. Wer öfter anzeige „nehme quasi die Rolle eines Ermittlungsbeamten ein“ und verstoße gegen das „Gewaltmonopol des Staates“. Diese Aussage ist eindeutig demokratiefeindlich.

Noch mehr liegt die Schonung von Rechtsbrechern der Stadt Braunschweig am Herzen: Sie rüffelte amtlich einen Bürger, weil der es gewagt hatte, in Braunschweigs Ordnungsamt zahlreiche Rechtsverstöße anzuzeigen. „Erneut haben Sie über 30 Anzeigen zu Falschparkern … übersandt“, empörte sich die Behörde. Das aber sei „eine staatliche hoheitliche Aufgabe, deren Übertragung auf Private rechtlich nicht zulässig ist“. Es seien lediglich „Anzeigen durch Private in Einzelfällen möglich“. Vom FUSS e.V. folgte eine Anfrage nach der in Braunschweig erlaubten Höchstzahl von Anzeigen; eine Antwort gab die Stadt nicht.

Eine noch drohendere Haltung gegenüber einem anzeigenden Bürger nahm die Stadtverwaltung Magdeburg ein. Dort stellte ein offenbar unterbeschäftigter Ordnungsamts-Mitarbeiter in einem vierseitigen Brief fest, wer anzeige, der übermittele ja auch personenbezogene Daten, nämlich das ganz persönliche Autokennzeichen. Und das verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Beamte teilte mit, die Falschparker-Anzeigen werde er selbst nicht mehr prüfen – aber sie dem Landes-Datenschutzbeauftragten übergeben, in der Hoffnung auf „Einleitung eines Verfahrens und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit“. Denn „soweit Sie ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug feststellen, Marke, Typ, Kennzeichen, Standort, Tag, Zeit und Tatbestand erfassen oder ein Foto aufnehmen, greifen Sie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ein.“ Eine bemerkenswerte Haltung für den Mitarbeiter einer Behörde, zu deren Aufgaben das Ahnden von Falschparkern gehört: Deshalb ergangene Anzeigen bearbeitet er nicht. Aber für den Datenschutz der mutmaßlichen Regelbrecher fühlt er sich verantwortlich.

Sanktionen gegen Ordnungsamtmitarbeiter/innen – eine Rarität

Nur selten werden bisher Behördenmitarbeiter belangt, die sich als Beschützer von Rechtsbrechern sehen. So der Chef der Kommunalpolizei Darmstadt (anderswo Ordnungsamt) im Jahr 2018. Nachdem Bürger hartnäckig gegen chronisches Falschparken protestiert hatten, lehnte er Abhilfe mit den Worten ab „Wir wollen doch kein Polizeistaat werden.“ Er verglich demokratisches Ordnungsrecht, dessen Wahrung sein Job war, mit einer Diktatur. Die Vereine Wegerecht und FUSS e.V. protestierten; schließlich versetzte Darmstadts Oberbürgermeister den Hüter der Unordnung auf einen weniger heiklen Posten. Seitdem kommt in Darmstadt der Abschleppwagen öfter.

Mini-Restgehwegbreiten in NRW

Hier einige Beispiele aus Nordrhein-Westfalen, welch lächerlich geringe Restgehwegbreiten einige Kommunen noch für tragbar halten: In Wuppertal schreitet das Ordnungsamt erst ein, wenn weniger als 1 Meter Wegbreite verbleibt. Begründung: Die Sicherheit für den Fußgängerverkehr sei damit gegeben. Auch Personen mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer könnten dort verkehren. Der Sprecher der Ortsgruppe Wuppertal hat einen Protestbrief an Landesverkehrsminister Wüst sowie Bundesverkehrsminister Scheuer geschrieben. Die endgültige Antwort aus dem Landesverkehrsministerium steht noch aus, aus Berlin kam bislang keine Reaktion.

Auch in Münster wird eine Restgehwegbreite von 1 Meter geduldet. Hier ist die Ortsgruppe ebenfalls aktiv geworden und hat eine Eingabe an die Stadt gemacht. [Nähere Informationen zu Wuppertal: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.; zu Münster: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.]

In Köln-Ehrenfeld wird das Ordnungsamt bei illegalem Gehwegparken erst aktiv, wenn die verbleibende Restgehwegbreite weniger als 1,20 m beträgt. [3] In Köln-Dellbrück lassen ein gelernter Stadtplaner und seine zwei „Assistenten“ sich auch nicht durch eine gegen sie gegründete „Interessengemeinschaft“ einiger Bürger von ihrem Vorhaben abbringen, gegen Falschparker vorzugehen – und kommen auf monatlich bis zu 1.000 Anzeigen. [4]

Arbeitshilfen für Bürger/innen

Wie die „Dienstanweisungen“ für die Ordnungsämter in Ihrer Stadt lauten, kann jede/r Interessierte unter www.frag-den-staat.de leicht in Erfahrung bringen. Auf der FUSS-Seite gehwege-frei.de findet sich ein Muster-Beschwerdebrief an die Verwaltung. Auf www.weg-li.de kann man (via der App Wegeheld) die Behörden direkt über Parkverstöße informieren.

Ulm und Karlsruhe: Rest-Gehweg­breiten von 1,50 bzw. 1,60 Meter

Einen leichten Fortschritt – im Vergleich zum allgemeinen Vorgehen hinsichtlich Restgehwegbreiten – stellen die diesbezüglichen Dienstanweisungen in den baden-württembergischen Städten Ulm und Karlsruhe dar: In Ulm wird das „absolute Mindestmaß“ des Gehweges mit 1,50 Meter angesetzt [5], während Karlsruhe 1,60 Meter fordert. [6] Beide Städte halten die laut RASt 06 einzuhaltende Mindest-Gehwegbreite von 2,50 Meter für „nicht erreichbar“.

Dabei gibt es verschiedene Instrumente, das Parken anders zu regeln, z. B. durch Parkverbote oder das Angebot alternativer Parkmöglichkeiten (Quartiersgaragen, Nutzung von Parkhäusern und Parkflächen von Supermärkten). Auch über eine andere Verkehrslenkung (Einrichtung oder Umdrehung von Einbahnstraßen, Einrichtung von Verkehrsberuhigten Bereichen und Begegnungszonen) können Einschränkungen von Leistungsfähigkeit, Komfort und Sicherheit für den Fußverkehr auf Gehwegen vermieden werden. In NRW müsste man das Landesbaurecht durchsetzen, das in § 51 bestimmt, dass Garagen in erster Linie Garagen sind und nicht zweckentfremdet werden dürfen. [7] So könnte man das Verhalten von Garagenbesitzern, die ihr Auto trotzdem auf der Straße parken, wirksam unterbinden.

Mindest(rest)gehwegbreiten nach RASt, EFA und H BVA

Nach Ansicht von FUSS e.V. ist die Festlegung der Städte Ulm und Karlsruhe auf 1,50 bzw. 1,60 Meter nicht vorschriftsgemäß . Die VwV zu §§ 39-43 StVO bestimmt Folgendes: „Soweit StVO und diese Verwaltungsvorschrift … für den Ort und die Anbringung von Verkehrszeichen … nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden … .“ In der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 und Parkflächenmarkierung wird keine explizite Gehwegbreite genannt, somit müssen unserer Ansicht nach für Gehwege die Breitenmaße gelten, die in den Regelwerken RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Hrsg: FGSV Köln, 2007), EFA (Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen, 2002 sowie H BVA (Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen) vorgegeben sind: Nach RASt 06 ist für Gehwege an Stadtstraßen ein Mindestmaß von 2.50 m anzusetzen. [8] Die EFA gestatten eine abgeminderte Regelbreite von 2,10 m. [9] Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen soll gemäß H BVA die Benutzung straßenbegleitender Gehflächen durch die Anlage von hindernisfreien, taktil und visuell abgegrenzten Gehwegbreiten, mit wenigen Richtungsänderungen erleichtert werden, die taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar sind. (H BVA, 3.3.2.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. Die geforderte Breite erhöht sich mit steigendem Fußverkehrsaufkommen. (H BVA, 3.3.1)

Für die Einhaltung der Bedingung der Verwaltungsvorschrift, dass legalisiertes Gehwegparken mit Zeichen 315 nur zugelassen werden darf, wenn der Verkehr von Fußgängern unbehindert bleibt, sind die in den Regelwerken genannten Maße erforderlich. Die Seniorin und ihr Mann neben ihr im elektrischen Rollstuhl (der nach RASt 06 allein schon einen Breitenbedarf von 1,10 Meter hat [10]) brauchen mindestens 2,10 Meter Gehwegbreite für ihren Spaziergang oder ihren gemeinsamen Einkauf. Oder sollen sie etwa hintereinander gehen? Gehwegbreiten unter 2,10 m bedeuten die Weigerung, älteren Menschen, körperlich Behinderten und Eltern mit Kinderwagen eine sichere Mobilität in der Stadt zu ermöglichen und untergraben ihren Anspruch auf Barrierefreiheit. Diese ist kein Gnadenakt von Ordnungsämtern, sondern seit dem Behinderten-Gleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2002 ein Rechtsanspruch. [11]

Erforderliche Fahrbahnbreiten für Rettungsfahrzeuge

Ulm und Karlsruhe weisen auf einen Aspekt hin, der auf jeden Fall bei der Legalisierung des Straßenraums beachtet werden muss: die Durchfahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge. Es muss mindestens eine Fahrbahnbreite von 3,50 m eingeplant werden. [12]

Parkkonzepte in Karlsruhe und Ulm

Mitte 2016 begann Karlsruhe, in allen Stadtteilen illegale Parkstände zu entfernen und stattdessen legalisiertes Gehwegparken umzusetzen. Leitlinie dabei war das zuvor entwickelte Konzept „Faires Parken“, mit dem Schwerpunkt auf Barrierefreiheit und Fußverkehrsqualität. Die Stadt ist überzeugt, mit der festgesetzten Mindestgehwegbreite von 1,60 Metern diese Ziele zu erfüllen. Auf allen Gehwegen, die dieses Mindestmaß unterschreiten, ist jetzt Parken verboten. [13]

Die Stadt Ulm hat im Jahre 2019 auf eine Petition hin, die vom baden-württembergischen Landtag angenommen wurde und der Stadt zur Umsetzung aufgetragen wurde, ein neues dreistufiges Konzept zum Gehwegparken entwickelt [14, 15]:

Kategorie I: Straßen, in denen problemlos beidseitig bzw. nur auf einer Seite der Straße auf der Fahrbahn geparkt werden kann. In diesen Straßen müssen die Fahrzeuge lediglich vom Gehweg auf die Fahrbahn verlagert werden.

Kategorie II: Straßen, in denen beim Parken auf dem Gehweg ein ausreichend breiter Fußweg (mindestens 1,50 m) übrig bleibt. Das Gehwegparken könne hier nach einer Prüfung vermutlich durch Beschilderung/Markierung legalisiert werden. Ziel ist es, dass diese Straßen im Jahr 2020 konkret überprüft, das Ergebnis dokumentiert und nach dieser Erhebung zeitnah umgesetzt werden soll.

Kategorie III: Hierzu gehören alle Straßen, die nicht in die beiden oben genannten Kategorien fallen. Bei diesen Straßen müsse man ggf. größere bauliche Veränderungen vornehmen. Da dort mit einer deutlichen Verringerung der Zahl der Parkplätze zu rechnen sei, müssten unter Einbeziehung der Anwohner, auch Möglichkeiten wie zum Beispiel die Umwandlung eines Gehwegs in einen Parkstreifen, die Schaffung von Mischflächen (Aufgabe beider Gehwege) bzw. die Umwandlung von bestehenden Wohnstraßen in verkehrsberuhigte Bereiche (am Beispiel Freiburgs) geprüft werden.

Der Bearbeitungsstand ist abrufbar unter [16].

Auch in Recklinghausen will die Stadt Maßnahmen ein Konzept gegen das Gehwegparken ausarbeiten. [17]

Was kann FUSS e.V. tun?

FUSS e.V. diskutiert zur Zeit, eine Kampagne für die Beendigung des Gehwegparkens durchzuführen. Dabei würden wir darauf dringen, dass die ausführenden Behörden die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift einhalten. Da in vielen Kommunen die Gehwegbreiten spätestens nach der Anordnung des Gehwegparkens unter dem geforderten Mindestmaß von 2,10 Meter liegen, entsprechen sie nicht den aktuellen Vorschriften.

Mit Bezug auf die Verwaltungsvorschrift zu Z. 315 und Parkflächenmarkierung hat ein FUSS-Mitglied aus Hannover vor zwei Jahren Klage beim Verwaltungsgericht Hannover wegen Nichtberücksichtung der Vorschriften eingereicht (nähere Information unter hannover@ fuss-ev.de).

Wir werden auch immer wieder darauf hinweisen, dass die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt ist. Daher werden diese Gehwege wie auch die darunter liegenden Leitungen beschädigt, wenn dort das Parken von Kfz genehmigt wird. Zugeparkte Gas- und Wasseranschlüsse können zudem zu großen Gefahren führen: So können z. B. Undichtigkeiten eines Gasanschlusses wegen vorschriftswidrig angeordnetem Gehwegparken zu spät erkannt werden. Dies kann katastrophale Folgen haben, da das Gas durch Mauerfugen auch in Keller ohne Gasanschluss gelangen kann. Ein Umsetzen des geparkten Fahrzeuges kann fatale Verzögerungen mit sich bringen. Ein weiterer Grund das Gehwegparken dort nicht zu genehmigen bzw. diese Anordnung zurückzuziehen.

Deutscher Städtetag gegen „Städte als Parkplätze“

Neuerdings scheint Bewegung in die Sache zu kommen – und zwar von unerwarteter Seite: Helmut Dedy, der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags, äußerte am 2. September 2020 in einem Interview mit der Deutschen Presse-Agentur: „Es ist noch keine Verkehrswende, wenn wir jeden Verbrenner durch ein E-Auto ersetzen. Es geht darum, dem Auto auch öffentliche Räume zu entreißen. Unsere Städte sind keine Parkplätze, Städte sind Orte zum Leben. Es sind Städte für Menschen und nicht Städte für Autos.“ [18]

FUSS e.V. wird dabei helfen.

In Kürze

Das Nichtahnden von Falschparken auf Gehwegen durch die meisten Ordnungsbehörden führt zu Behinderungen und auch Gefährdungen der Gehwegnutzer/innen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Menschen. Die Verstöße gegen die StVO, VwV-StVO und die Vorschriften in den Regelwerken müssen umgehend abgestellt werden.

Quellen:

[1] Verwaltungsvorschrift zu Z. 315 StVO. In: www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de

2] Verwaltungsvorschrift Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen. In: www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de

[3] Beantwortung einer Anfrage der Grünen-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld durch die Stadt Köln, Dezernat I/32/324, Vorlagen-Nummer 1905/2019, vom 17.09.2029

[4] Kölner Stadt-Anzeiger, 13.08.2020

[5] www.ulm.de/leben-in-ulm/verkehr-und-mobilitaet/individualverkehr/gehwegparken

[6] www.karlsruhe.de/b3 -> Verkehr -> Gehwegparken -> Legalisierung.de

[7] www.ruhrnachrichten.de -> Dortmund

[8] RASt 06, 4.7 und 6.1.6.1

[9] EFA 2002, 3.2

[10] RASt 06, 4.7, Tabelle 4

[11] www.behindertenbeauftragter.de

[12] www.ulm.de/leben-in-ulm/verkehr-und-mobilitaet/individualverkehr/gehwegparken

[13] www.akb-karlsruhe.de/seite16.html

[14] buergerinfo.ulm.de

[15] www.ulm.de/leben-in-ulm/verkehr-und-mobilitaet/individualverkehr/gehwegparken

[16]www.ulm.de/leben-in-ulm/verkehr-und-mobilitaet/individualverkehr/gehwegparken

[17] www.recklinghausen.de → Rathaus_Politik → Pressestelle

[18] www.staedtetag.de → Presse → Statements

 

Dieser Artikel von Peter Struben ist in mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2020, erschienen.

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