Die Sicherheit im Straßenverkehr von „besonders schützenswerten“ Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, wie beispielsweise Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, ist eine selbstverständliche Notwendigkeit. Insbesondere an Haupt- und Durchgangsstraßen stellt der motorisierte Verkehr eine Gefahr gegenüber diesen Gruppen dar. Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 (9) 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde bereits im Mai 2017 eine theoretische Grundlage zur Geschwindigkeitsbeschränkung geschaffen, um diese Gefahr weiter einzudämmen. Doch wie sieht es mit der praktischen Umsetzung aus?

Rechtsgrundlage:

§ 45 (9) 6 StVO → Erlaubt werden die „innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h [...] auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen [...] im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.“

Ende 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die neue Rechtsnorm § 45 (9) 6 StVO zur Geschwindigkeitsbeschränkung verabschiedet(1). Mussten bisher immer Gründe des Lärmschutzes oder der Nachweis eines Unfallschwerpunktes aufgeführt werden, um eine Reduzierung der Geschwindigkeit an Hauptverkehrsabschnitten vornehmen zu können(2), gilt seit der Änderung der Rechtsnorm § 45 StVO vor sozialen Einrichtungen die Regelgeschwindigkeit 30 km/h. Durch Umkehr des Regelfalls wird Tempo 50 hier zur begründeten Ausnahme. Durch die Änderung der StVO wurde somit die Möglichkeit geschaffen, die Bevölkerung an aufgeführten Einrichtungen auch präventiv zu schützen, ohne dass zuvor Unfälle geschehen mussten.

Umsetzung der Möglichkeit in Kommunen

Knapp zwei Jahre nach in Kraft treten des § 45 (9) 6 StVO, hat sich der Fachverband Fußverkehr bei Kommunen in Deutschland umgehört, wie es um die Umsetzung des Paragraphen in der Praxis steht. 500 Kommunen wurden angeschrieben, von denen uns 107 Gemeinden und Städte bereitwillig Auskunft erteilten. Dabei ging es um die Beantwortung der Fragen, ob eine Umsetzung bereits stattgefunden hat, welche Schwierigkeiten zu erkennen oder befürchten sind, welche Auswirkungen die Umsetzung auf das Verkehrsgeschehen hat und ob weitere Erleichterungen vom Gesetzgeber gefordert werden.

Gut die Hälfte (54%) aller befragten Kommunen haben die neu geschaffene Möglichkeit genutzt und Geschwindigkeitsreduzierungen aufgrund der neuen Rechtsgrundlage § 45 (9) 6 StVO in mindestens einem Fall umsetzen können. Überwiegend erfolgte diese vor Schulen und Kitas. Die Bereitschaft oder gesehene Notwendigkeit zum Schutz von Kindern überwiegt somit gegenüber anderen Gruppen besonders schützenswerter Verkehrsteilnehmer und -teilnehmer­innen. Nach der Verwaltungsvorschrift zum § 45 (9) 6 StVO sind die Geschwindigkeitsbegrenzungen „soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“ Die Anordnung wurde vor einigen Bildungseinrichtungen umgesetzt, wodurch Ferienzeiten und Abend- sowie Nachtstunden von der Tempo 30 Regelung ausgenommen sind.

In jedem Fall bedarf es aufgrund der Rechtslage einer Einzelfallprüfung. Jede sechste Gemeinde untersucht aktuell noch mindestens einen Streckenabschnitt oder befindet sich in der Planungsphase zur Umsetzung. Verantwortliche Gründe, weshalb bei 40% bislang keine Umsetzung der neuen Regelung vorgenommen wurde, sahen betroffene Kommunen in der fehlenden Notwendigkeit oder in unzureichenden Voraussetzungen. Unter anderem wurde aufgeführt, dass dem Verkehrsfluss Rechnung getragen werden muss und eine Beschilderung an einigen Stellen unvertretbare Behinderungen des fließenden Verkehrs nach sich ziehen würde.

Knapp die Hälfte (44%) der betroffenen Kommunen gab als Begründung an, dass bei einem Großteil der Einrichtungen bereits eine Temporeduzierung auf 30 km/h vorliege, wobei diese nur selten an das klassifizierte Straßennetz angebunden seien, sondern sich in Nebenstraßen, vorwiegend in Tempo 30-Zonen befänden. Wie mehrere Städte berichteten, hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits vor der StVO-Änderung Tempo 30-Abschnitte zum Schutz von Kindern unterstützt, ebenso wie Mecklenburg-Vorpommern. Ersteres hat „mit einem Erlass aus dem Oktober 2014 die Straßenverkehrsbehörden sensibilisiert, dass gemäß Artikel 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention die Interessen von Kindern bei Entscheidungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hoch zu gewichten seien.“ Mit der neuen Rechtsgrundlage der StVO wurde das Vorgehen auf Bundesebene bestätigt und der Handlungsspielraum diesbezüglich erweitert.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Rund ein Drittel (34%) der Kommunen gab in der Befragung an, keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung gehabt zu haben, wohingegen jede fünfte Kommune (20%) Probleme zu bewältigen hatte bzw. hat:

In der Umfrage wurde deutlich, dass Zuständigkeiten zur Anordnung der Maßnahme nicht einheitlich geregelt sind und häufig Abstimmungsaufwand und Kooperationsgeschick erfordern. Meist untersteht die Straßenverkehrsbehörde direkt den Kommunen, manchmal auch den Landkreisen oder dem Land und somit deren Zustimmungspflicht. Einige Länder haben zusätzlich restriktive Verwaltungsvorschriften erlassen, welche von einer Kreisstadt in Niedersachsen als weitere Einschränkung wahrgenommen wurden. Fehlende finanzielle und personelle Ressourcen behindern zusätzlich ein zeitnahes Handeln in einigen Kommunen. Bürokratische Abläufe und Vorgaben erschweren somit das Umsetzen der Maßnahme unnötigerweise.

Die Kommunikation zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen stellt eine wiederkehrende Herausforderung dar, unter anderem auch in der Interpretation der neuen Verwaltungsvorschrift zum § 45 (9) 6 StVO. Ein vermehrtes Problem war dabei die unklare Auslegung der Formulierung „soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen“. Eine Großstadt in Hessen stellte sich hierbei die berechtigte Frage, ob dieser „direkte Zugang“ auch der hauptsächlich genutzte sein muss. Des Weiteren wurde die Forderung, „in die Gesamtabwägung […] die Größe der Einrichtung […] einzubeziehen“ als zu ungenau erachtet, da hierzu keine genaueren Angaben oder Stellungnahmen des Gesetzgebers vorliegen. Im Zweifel gibt es aufgrund solcher Unklarheiten dann keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die Kommunikation mit der Bevölkerung stellte sich als nicht minder schwer heraus. Während vereinzelt Kommunen mit den Beschwerden und Protesten der Autofahrerinnen und Autofahrer zu kämpfen hatten, mussten andere Kommunen der Bewohnerschaft erklären, warum eine Umsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an allen Stellen möglich ist oder zeitlich bzw. räumlich begrenzt werden muss. In einer mittelgroßen Stadt des Rhein-Main-Gebietes kam es zu der unerwarteten Situation, dass auf Ansuchen einiger Bürger und Bürgerinnen bereits vorhandene Tempo 30-Abschnitte an Hauptverkehrsstraßen ergänzt werden sollten, diese bei einer Prüfung jedoch für rechtswidrig erklärt wurden und somit aufgehoben werden mussten, was berechtigterweise auf breites Unverständnis in der Bevölkerung stieß.

Eine Herausforderung aufgrund der Geschwindigkeitsreduzierung sahen drei Städte in massiven Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr, unter anderem durch verlängerte Fahrtzeiten. Eine Kommune im Südwesten äußerte die Problematik, dass Rettungsfahrzeuge bei (mit)verschuldeten Unfällen auf Tempo 30 Strecken stärker haften müssen als auf 50 km/h- Strecken. Die Begrenzung „insgesamt auf höchstens 300 m Länge“ der streckenbezogenen Tempo 30 Anordnung wurde ebenfalls als Erschwernis erachtet, da es hierbei zu einem „Flickenteppich“ von Tempo 30 und Tempo 50 Abschnitten kommen kann, was ein Hindernis für die Sicherheit und den Verkehrsfluss darstellen würde. Ein weiteres Problem wurde in der Gefahr eines Schilderwaldes gesehen durch schnell wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen und gegebenenfalls Zusatzzeichen, welcher eine Verwirrung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zur Folge hätte.

Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen

Die Umkehrung des Regelfalls an beschriebenen Streckenabschnitten von Tempo 50 auf Tempo 30, erfordert nicht nur in der Politik und Verwaltung ein Umdenken. In der Umfrage wurde deutlich, dass es vermehrt zu fehlender Akzeptanz oder Wahrnehmung der neuen Tempo 30 Beschilderung durch die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer kommt. Jede zehnte Kommune äußerte sich hierzu besorgt. Im Gegensatz dazu hoben knapp ein Viertel der Befragten (23%) die deutlich positiven Auswirkungen der Regelung hervor. Über die Hälfte der Teilnehmenden (54%) konnte oder wollte diesbezüglich keine Aussage treffen.

Die Akzeptanz der Geschwindigkeitsreduzierung hängt laut Aussagen einiger Kommunen stark davon ab, ob besonders schützenswerte Personen oder entsprechende soziale Einrichtungen gut erkennbar sind für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Hierzu wurden in mehreren Kommunen Zusatzschilder angebracht mit dem Hinweis auf die soziale Einrichtung. Um die positive Wirkung der neuen Tempo 30 Beschilderung zu gewährleisten, erachtet es rund jede vierte Kommune (28%) für notwendig, bauliche Maßnahmen und Geschwindigkeitskontrollen ergänzend umzusetzen.

Forderungen nach weiteren Erleichterungen

Die Frage nach weiteren Erleichterungen seitens des Gesetzgebers, wurde nur von gut einem Drittel (36%) der Kommunen beantwortet. Jede vierte Kommune sah dabei kein Erfordernis für weitere Erleichterungen. - Folgende Forderungen wurden von den übrigen Kommunen geäußert:

Vom Gesetzgeber wurde eine deutliche Positionierung zur Auslegung des § 45 (9) 6 StVO gefordert, unter anderem zur Frage des „direkten Zugangs“ und einer Mindestgröße der schützenswerten Einrichtungen, z.B. in Form der Anzahl an Betten oder Betreuungsplätzen. Nicht nur kleine Kommunen sahen sich hier ihrer Eigenverantwortung überlassen. Eine Großstadt in Niedersachsen wusste sich aufgrund fehlender Unterstützung der obersten Straßenverkehrsbehörde selbst zu helfen, und nahm eigenmächtig eine Selbstabstimmung mit anderen Städten vor.

Des Weiteren wurde eine aktive Öffentlichkeitsarbeit für eine bestmögliche Einbeziehung der Bevölkerung gewünscht, um die teils schwierige Kommunikation in den Gemeinden zu erleichtern. Neben einer fachlichen Unterstützung wurde auch eine finanzielle Unterstützung durch den Gesetzgeber erwartet. Um den verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten der Zustimmungspflichten zu begegnen, forderten insbesondere kleine Kommunen mehr Kompe­tenzen der Selbstverwaltung und die Möglichkeit zur selbständigen Anordnung und Umsetzung der Maßnahme.

Mehr Ermessensspielraum wünschten sich einige Städte bei der Auslegung der „höchstens 300 m Länge“ um nahe beieinander liegende Tempo 30 Abschnitte miteinander verbinden zu dürfen. Hierdurch sollen Verunsicherungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern bezüglich der erlaubten Geschwindigkeit vermieden werden. Unterstützt werden sollte diese Maßnahme durch eine Vereinheitlichung von Zeiten, auf welche die Beschilderung reduziert werden kann. Drei Städte gingen sogar einen Schritt weiter und forderten die generelle Umkehr der Geschwindigkeitsregelung in der StVO innerorts, also Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit. Mit Umsetzung dieser Forderungen könnte ein weiterer wesentlicher Schritt zur Sicherung besonders schützenswerter Fußverkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer getan werden.

Fazit

Der Gesetzgeber gibt den Kommunen ein Rechtsmittel an die Hand, um die Sicherheit besonders schützenswerter Verkehrsteilnehmer/ innen zu fördern. Dabei lässt er die Kommunen jedoch weitestgehend mit der Handhabung des § 45 (9) 6 StVO alleine. Eine klare Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde wäre an diesem Punkt hilfreich. Obwohl die Änderung der StVO bereits eineinhalb Jahre zurück liegt, scheint diese noch nicht bei allen Kommunen „Programm“ zu sein. Abzuwarten bleibt, wie stark die Zahl der Umsetzungen noch steigen wird und welche Langzeitauswirkungen die Maßnahme mit sich bringt. Weitere Erleichterungen bei der Ausweisung von Tempo 30 Abschnitten, auch flächendeckend, sind aus Sicht von Kommunen wünschenswert.

In Kürze

Im Mai 2017 gab der Gesetzgeber mit der Änderung des § 45 (9) 6 StVO Kommunen die Möglichkeit zur Ausweisung von Tempo 30 Abschnitten vor sozialen Einrichtungen an Hauptverkehrsstraßen. Doch bisher wird diese Rechts­grundlage nur teilweise in den Kommunen umgesetzt. Einige haben mit Folgeproblemen zu kämpfen und fordern weitere Erleichterungen durch den Gesetzgeber.

Quellen:

(1) Bundesanzeiger vom 29.05.2017

(2) VCD 2018: Tempo 30 Soforthilfe-Papier

 

Dieser Artikel von Helena Blaschke ist in mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 1/2019, erschienen.

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